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Soldatenversorgungsgesetz – SVG

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(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes gewährleistet erscheint.

(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werden, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26