1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet