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Soldatenversorgungsgesetz – SVG

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1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden.

3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldatinnen und Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 53 des Soldatenentschädigungsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 53-4 v. 26.7.1957 I 785 (SVG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26