(1) 1Auf Vorschlag der für die jeweiligen Sachbereiche zuständigen Bundesministerien ergänzt und konkretisiert die Bundesregierung den allgemeinen Notfallplan des Bundes durch besondere Notfallpläne des Bundes.
2Die besonderen Notfallpläne des Bundes werden als allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
(2) 1In den besonderen Notfallplänen des Bundes sind die Planungen insbesondere für die folgenden Anwendungsbereiche darzustellen:
2
(3) 1Die besonderen Notfallpläne umfassen insbesondere die in Anlage 6 genannten Elemente.
2§ 98 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(+++ § 99: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)