(1) 1Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige.
2Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass alle Nachweise nach § 50 Absatz 3 erbracht sind, so darf der Anzeigende die Tätigkeit bereits mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.
(2) Die zuständige Behörde kann den angezeigten Betrieb untersagen, wenn