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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchG

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1§ 24 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Atomgesetzes über die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes gilt entsprechend für die Beaufsichtigung und Genehmigung der Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe.
2Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Beförderung von Großquellen bestimmt sich nach § 186 Absatz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25