(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und 9 unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik, bei Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 10 und 11 unter Beachtung des Standes der Technik, zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals, dafür zu sorgen, dass
(2) 1Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlenschutzbeauftragte haben dafür zu sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden.
(+++ § 72: zur Anwendung vgl. § 208 Abs. 3 Halbsatz 3 +++)
(+++ § 72 Abs. 1: zur Geltung vgl. § 172 Abs. 3 Satz 1 u. 3 +++)
(+++ § 72 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 149 Abs. 5 Nr. 3 +++)