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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchG

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(1) Die Behörden und Organisationen, die gemäß den Notfallplänen des Bundes und der Länder an der Notfallreaktion beteiligt sind, sowie die nach § 115 Absatz 1 für die Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte Verantwortlichen führen regelmäßig Notfallübungen durch.

(2) 1Die Notfallübungen sind nach Art der Übung, Umfang, Notfallszenarien und Beteiligten angemessen zu differenzieren.
2Zu erproben und zu üben sind insbesondere

1.
die organisatorischen Vorkehrungen für die Notfallreaktion und
2.
entsprechend den Notfallplänen der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit der an der Notfallreaktion beteiligten Behörden, Organisationen und Strahlenschutzverantwortlichen bei
a)
der Lageerfassung und Lagebewertung,
b)
der Abstimmung der Entscheidungen der zuständigen Behörden und
c)
der Durchführung von angemessenen Schutzmaßnahmen.

(+++ § 102: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26