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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchG

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1Die §§ 136 bis 147 finden entsprechende Anwendung auf Grubenbaue und sonstige nicht von § 136 erfasste Hinterlassenschaften aus abgeschlossenen bergbaulichen und industriellen Betätigungen, von denen eine Exposition verursacht wird oder werden kann, die nicht außer Acht gelassen werden kann, sofern die Kontamination auf abgeschlossene menschliche Betätigungen zurückzuführen ist.
2Satz 1 gilt nicht für die Schachtanlage Asse II, auf die § 57b des Atomgesetzes Anwendung findet.

(+++ § 148: zur Nichtanwendung vgl. § 150 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26