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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchG

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1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass, auf welche Weise und durch wen den zuständigen Behörden Folgendes zu melden ist:
2

1.
der Fund, das Abhandenkommen und das Wiederauffinden von Stoffen, sofern zu befürchten ist, dass deren Aktivität oder spezifische Aktivität die nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 1 Nummer 10 festgelegten Werte überschreitet,
2.
das Vorhandensein von Wasser in einer Wasserversorgungsanlage oder in einer Abwasseranlage, das Radionuklide enthält, deren Aktivitätskonzentration die in der Rechtsverordnung festgelegten Werte oder Grenzen überschreitet,
3.
die Vermutung oder die Kenntnis, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch verwendet worden ist.

(+++ § 173: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25