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Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchG

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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25