(1) 1Ergibt die Abschätzung, dass die Körperdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete der zuständigen Behörde die Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 hat spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen; nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Tätigkeit aufnehmen, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 57 Absatz 2 ausgesetzt oder die Tätigkeit untersagt.
3Die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2 hat unverzüglich nach der Abschätzung zu erfolgen.
(2) 1Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
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(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn die angezeigte Tätigkeit wesentlich verändert wird.
(+++ § 56 Abs. 1 Satz 1: zur Geltung vgl. § 210 Abs. 2 Satz 1 +++)
(+++ § 56 Abs. 2 Satz 2: zur Geltung vgl. § 210 Abs. 2 Satz 2 +++)
(+++ § 56 Abs. 3: zur Geltung vgl. § 59 Abs. 4 +++)