(1) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewertet mögliche Notfallexpositionssituationen.
2Auf seinen Vorschlag erlässt die Bundesregierung einen allgemeinen Notfallplan des Bundes.
3Der allgemeine Notfallplan des Bundes wird als allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen.
(2) Im allgemeinen Notfallplan des Bundes sind
(3) Der allgemeine Notfallplan des Bundes umfasst insbesondere
(+++ § 98 Abs. 3 Satz 2: zur Anwendung vgl. § 99 Abs. 3 +++)