(1) Verantwortlich für die Unterrichtung, Aus- und Fortbildung ihrer eigenen Einsatzkräfte sind
(2) Verantwortlich für den Schutz der Einsatzkräfte im Notfalleinsatz sind
(+++ § 115: zur Anwendung vgl. § 116 +++)
(+++ § 115: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)