(1) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls kann
(2) 1Eilverordnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
2Ihre Geltungsdauer kann nur durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Bundesministerien verlängert werden.
3Eilverordnungen, die bestehende Regelungen ändern, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Bundesrat dies verlangt.