(1) Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere
- 1.
in Lebensmitteln, in Futtermitteln und in Bedarfsgegenständen, sofern diese als Indikatoren für die Umweltradioaktivität dienen,
- 2.
in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
- 3.
im Trinkwasser, im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen,
- 4.
in Abwässern, im Klärschlamm und in Abfällen sowie
- 5.
im Boden und in Pflanzen.
(2) Die Länder übermitteln der Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität (§ 163) die Daten, die sie gemäß Absatz 1 ermittelt haben.
Redaktionelle Anmerkungen
(+++ § 162: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)