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Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG

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(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) 1Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.
2Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26