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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

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1Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
2Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist, können die Rechnungshöfe einander durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25