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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

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1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden.
2Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden.
3Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann Ausnahmen zulassen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25