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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

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1Die Vorschriften dieses Teils enthalten Grundsätze für die Gesetzgebung des Bundes und der Länder.
2Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht nach diesen Grundsätzen zu regeln.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25