Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG

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(1) Der Rechnungshof prüft die Betätigung des Bundes oder des Landes bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen der Bund oder das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Genossenschaften, in denen der Bund oder das Land Mitglied ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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