1Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. 2Die Buchführung über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247