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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

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1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.
2Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25