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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

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1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.
2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25