print

Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

arrow_left arrow_right

1Im Haushalt des Bundes sind bei Verkauf und Kauf von selbst emittierten Wertpapieren die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen.
2Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25