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HGrG
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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG
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§ 40 Haushaltsabschluß
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1
In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
2
1.
a)
das kassenmäßige Jahresergebnis nach
§ 39
Nr. 1
Buchstabe c
,
b)
das kassenmäßige Gesamtergebnis nach
§ 39
Nr. 1
Buchstabe e
;
2.
a)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
b)
die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
c)
der Unterschied aus
Buchstabe a
und
Buchstabe b
,
d)
das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus
Nummer 1
Buchstabe a
und
Nummer 2
Buchstabe c
,
e)
das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus
Nummer 1
Buchstabe b
und
Nummer 2
Buchstabe b
;
3.
die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach
§ 33
Satz 2
der Buchführung unterliegen.
Für doppisch basierte Haushalte sind die
§§ 7a
,
37
Absatz 3
und
4
sowie
§ 49a
entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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