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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

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(1) Der Rechnungshof faßt das Ergebnis seiner Prüfung, soweit es für die Entlastung der Regierung von Bedeutung sein kann, jährlich in einem Bericht für die gesetzgebenden Körperschaften zusammen.

(2) In den Bericht können Feststellungen auch über spätere oder frühere Haushaltsjahre aufgenommen werden.

(3) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof die gesetzgebenden Körperschaften und die Regierung jederzeit unterrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25