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Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – HGrG

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(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) 1Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zuläßt.
2Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25