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Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG

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(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26