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Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – AMG

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1Sind mehrere ersatzpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
2Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25