print

Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – AMG

arrow_left arrow_right

Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

(+++ Zehnter Abschnitt (§§ 62 bis 63j (§ 63j jetzt 63k)): Zur Anwendung vgl. § 63k Abs. 1 +++)

Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25