(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) 1Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die