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Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – AMG

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(1) 1Pharmazeutische Unternehmer dürfen ein diamorphinhaltiges Fertigarzneimittel, das zur substitutionsgestützten Behandlung zugelassen ist, nur an anerkannte Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2a des Betäubungsmittelgesetzes und nur auf Verschreibung eines dort behandelnden Arztes abgeben.
2Andere Personen dürfen die in Satz 1 genannten Arzneimittel nicht in Verkehr bringen.

(2) Die §§ 43 und 47 finden auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimittel keine Anwendung.

Neugefasst durch Bek. v. 12.12.2005 I 3394;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25