Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an.
2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Anstalt diese Maßnahmen vorläufig anordnen.
3Die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) 1Wird ein Gefangener ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet sein seelischer Zustand den Anlaß der Maßnahme, ist vorher der Arzt zu hören.
2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird seine Stellungnahme unverzüglich eingeholt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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