Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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1Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren.
2Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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