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Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.

(2) 1Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn

1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen,
2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder
3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.

2Er kann Lockerungen und Urlaub mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bewilligung nicht vorgelegen haben.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2025 I Nr. 163
Änderung durch Art. 5 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 7 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 37 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 38 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26