Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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1Um die Entlassung zu erproben und vorzubereiten, kann der Vollzug gelockert und Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden.
2Bei Untergebrachten in einer sozialtherapeutischen Anstalt bleibt § 124 unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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