Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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1Der Sicherungsverwahrte wird zum Schutz der Allgemeinheit sicher untergebracht.
2Ihm soll geholfen werden, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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