Strafvollzugsgesetz – StVollzG

arrow_left arrow_right

(1) 1Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen.
2§ 101 bleibt unberührt.

(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print