Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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1Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten.
2§ 24 Abs. 3 gilt entsprechend.
3Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig.
4§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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