Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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(1) Dem Untergebrachten wird gestattet, sich gegen Entgelt selbst zu beschäftigen, wenn dies dem Ziel dient, Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern.

(2) Das Taschengeld (§ 46) darf den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 im Monat nicht unterschreiten.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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