Strafvollzugsgesetz – StVollzG

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Gefangene erhält Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an den Anstaltsleiter zu wenden.
2Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Besichtigt ein Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, daß ein Gefangener sich in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen, an ihn wenden kann.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print