Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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(1) Dieses Gesetz tritt unbeschadet der §§ 199 und 201 am 1. Januar 1977 in Kraft, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) 1. Am 1. Januar 1980 treten folgende Vorschriften in Kraft:
    § 37 - Arbeitszuweisung -
    § 39 Abs. 1 - Freies Beschäftigungsverhältnis -
    § 41 Abs. 2 - Zustimmungsbedürftigkeit bei weiterbildenden Maßnahmen -
    § 42 - Freistellung von der Arbeitspflicht -
    § 149 Abs. 1 - Arbeitsbetriebe, Einrichtungen zur beruflichen Bildung -
    § 162 Abs. 1 - Beiräte -.
  2. (weggefallen)  
  3. (weggefallen)  
(3)   Durch besonderes Bundesgesetz werden die folgenden Vorschriften an inzwischen vorgenommene Gesetzesänderungen angepaßt und in Kraft gesetzt:
    § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben -
    § 45 - Ausfallentschädigung -
    § 46 - Taschengeld -
    § 47 - Hausgeld -
    § 49 - Unterhaltsbeitrag -
    § 50 - Haftkostenbeitrag -
    § 65 Abs. 2 Satz 2 - Krankenversicherungsleistungen bei Krankenhausaufenthalt -
    § 93 Abs. 2 - Inanspruchnahme des Hausgeldes -
    § 176 Abs. 2 und 3 - Ausfallentschädigung und Taschengeld im Jugendstrafvollzug -
    § 189 - Verordnung über Kosten -
    § 190 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 18, §§ 191 bis 193 - Sozialversicherung -.

(4) Über das Inkrafttreten des § 41 Abs. 3 - Zustimmungsbedürftigkeit bei Beschäftigung in Unternehmerbetrieben - wird zum 31. Dezember 1983 und über die Fortgeltung des § 201 Nr. 1 - Unterbringung im offenen Vollzug - wird zum 31. Dezember 1985 befunden.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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