Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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1In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden.
2Im Interesse des Gefangenen kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen.
3Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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