Strafvollzugsgesetz – StVollzG

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1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht.
2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt.
3Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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