(1) Der Gefangene darf in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen.
(2) 1Dies gilt nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands
(3) Die Erlaubnis kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 widerrufen werden.