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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen.
2Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden.

3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

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ihre Pflichten gröblich verletzt hat,
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sich als unwürdig erwiesen hat,
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ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

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(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Kreisgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Leiters der Gemeindeverwaltung der Präsident des Bezirksgerichts.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26