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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) 1Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein.
2Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht.

(2) 1Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Vergleich (§ 31), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin.
2Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25