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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) Die Schiedsperson wird als Vorsitzender oder Stellvertreter einer Schiedsstelle von der Gemeindevertretung auf fünf Jahre gewählt.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25