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Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden – SchiedsG

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(1) 1Die Schiedsperson muß nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
2Sie muß das Wahlrecht besitzen.

(2) In das Amt soll nicht berufen werden,

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wer nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
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wer nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 77 G v. 5.5.2004 I 718
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25